Unabhängig – nicht mit Tesla verbunden

Echter Weg: Empfehlungslink · Betreiber erhält ggf. Tesla-Gutschriften

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Blog · Steuer & Dienstwagen · 06.10.2026

Was darf mein Arbeitgeber fürs Laden des Dienst-Tesla steuerfrei zahlen?

Von der Redaktion von Tesla-Rabatt-Check.de · veröffentlicht am 06.10.2026

Wer einen elektrischen Dienstwagen fährt, lädt ihn selten nur in der Firma. Oft hängt er abends an der eigenen Wallbox, bezahlt mit dem eigenen Stromvertrag. Seit dem 11.11.2025 gibt es dazu ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Es ersetzt die alten Monatspauschalen und regelt neu, wie der Arbeitgeber dir diesen Strom erstatten darf.

Kurze Antwort: Laden in der Firma ist steuerfrei. Strom, den du für den Dienstwagen zu Hause selbst bezahlst, darf dir der Arbeitgeber steuerfrei als Auslagenersatz erstatten – entweder nach deinem echten Strompreis oder ab 2026 mit einer Strompreispauschale. In beiden Fällen brauchst du einen Zähler, der die geladene Menge misst.

Laden beim Arbeitgeber

§ 3 Nr. 46 EStG stellt Vorteile steuerfrei, die der Arbeitgeber „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ für das Aufladen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung gewährt – also an Ladepunkten auf dem Firmengelände oder bei einem verbundenen Unternehmen (§ 3 EStG (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 06.10.2026). Laut BMF-Schreiben gibt es dafür weder einen Höchstbetrag noch eine Grenze bei der Zahl der Autos.

Für Dienstwagenfahrer ist das fast eine Formalie: Wird die Privatnutzung pauschal nach der 1-%-Regel versteuert – beim E-Auto also mit 0,25 % oder 0,5 % –, ist der Ladestrom vom Arbeitgeber damit bereits abgegolten (Rn. 13). Steuerfrei bleibt er trotzdem, er taucht nur nirgends gesondert auf.

Drei Ladeorte, drei Regeln

Drei Ladeorte beim Dienstwagen Beim Arbeitgeber: steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG, bei 1-Prozent-Regel abgegolten. Zu Hause: Erstattung als Auslagenersatz mit Zähler und echtem Preis oder Pauschale. Unterwegs: Belege, zusätzlich erstattbar laut BMF Rn. 31. 1 · Beim Arbeitgeber steuerfrei, § 3 Nr. 46 EStG bei 1-%-Regel schon abgegolten 2 · Zu Hause Erstattung = Auslagenersatz Zähler + Preis oder Pauschale 3 · Unterwegs Belege, zusätzlich erstattbar BMF-Schreiben, Rn. 31
In Worten: In der Firma ist Laden steuerfrei und bei der pauschalen Dienstwagenversteuerung bereits abgegolten. Zu Hause erstattet der Arbeitgeber deine Stromkosten als steuerfreien Auslagenersatz, gemessen mit eigenem Zähler und bewertet mit deinem Tarif oder der Pauschale. Öffentliches Laden kann er zusätzlich gegen Beleg erstatten.

Laden zu Hause: Einzelnachweis oder Pauschale

Für einen Dienstwagen, den du auch privat nutzen darfst, ist die Erstattung des selbst bezahlten Stroms ein steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG (Rn. 26). Wie hoch er sein darf, hängt von der Methode ab. Die bisherigen monatlichen Pauschalen aus dem Schreiben von 2020 gelten letztmals für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 01.01.2026 enden.

MethodeMengePreis je kWhGut zu wissen
Tatsächliche Kosten (Rn. 27–29)per eigenem Zähler: stationär oder mobil, etwa in der Wallbox oder im Fahrzeugdein Vertragspreis inklusive anteiligem Grundpreis; bei dynamischem Tarif der Monatsdurchschnitt; bei PV der HaushaltstarifEin Eigenbeleg über den Preis ist nicht zulässig – du brauchst die Stromrechnung.
Strompreispauschale 2026–2030 (Rn. 30)ebenfalls per eigenem ZählerDurchschnittspreis für Haushalte laut Statistischem Bundesamt aus dem 1. Halbjahr des Vorjahres, abgerundet auf volle CentGilt für das ganze Kalenderjahr einheitlich und deckt alle Kosten der häuslichen Ladevorrichtung ab.

Das Beispiel des Ministeriums: Für 2026 nennt das BMF einen Haushaltsstrompreis von 34,36 Cent (1. Halbjahr 2025, Jahresverbrauch 5.000 bis unter 15.000 kWh). Abgerundet sind das 34 Cent. Bei nachgewiesenen 3.000 kWh Ladestrom beträgt der Auslagenersatz für 2026 höchstens 3.000 × 0,34 € = 1.020 €. Das ist keine Empfehlung für deine Menge, sondern die Rechnung aus dem Schreiben selbst (BMF-Schreiben vom 11.11.2025 (IV C 5 - S 2334/00087/014/013), abgerufen am 06.10.2026).

Welche Methode besser passt, hängt von deinem Tarif ab: Liegt dein echter Preis über der Pauschale, bringt der Einzelnachweis mehr, macht aber mehr Arbeit. Zahlst du wenig, etwa mit viel eigenem Solarstrom, kann die Pauschale günstiger für dich sein. Wechseln darfst du nur zum Jahreswechsel.

Noch ein Punkt aus dem Schreiben: Die Pauschale ist ein Höchstbetrag, keine Pflichtzahlung. Dein Arbeitgeber muss dir den Strom nicht erstatten; das BMF regelt nur, wie viel steuerfrei bleiben darf, wenn er es tut. Ob und wie oft erstattet wird, steht in deiner Dienstwagenvereinbarung.

Laden unterwegs

Lädst du den Dienstwagen öffentlich oder am Supercharger und zahlst selbst, darf der Arbeitgeber dir diese Kosten zusätzlich zur häuslichen Erstattung ersetzen – gegen Beleg (Rn. 31). Nutzt du Teslas Ladegutschriften aus einem Empfehlungslink, hast du dafür nichts bezahlt. Dann gibt es auch nichts zu erstatten.

Beispielrechnung für dein Jahr

So gehst du mit der Pauschale vor, wenn du im Januar 2026 mit der Abrechnung startest:

  1. Pauschale festhalten: Für 2026 sind das laut BMF 34 Cent je kWh. Für 2027 gilt der Wert aus dem 1. Halbjahr 2026, wieder abgerundet.
  2. Menge erfassen: Zählerstand zum Monats- oder Quartalsende notieren, nur für die Ladungen des Dienstwagens.
  3. Multiplizieren: geladene kWh × 0,34 € = Höchstbetrag des steuerfreien Auslagenersatzes für diesen Zeitraum.
  4. Abrechnen: Den Betrag beim Arbeitgeber einreichen. Zahlt er mehr, ist der Überschuss nicht mehr steuerfrei.

Beim Einzelnachweis ist der Ablauf derselbe, nur nimmst du statt 34 Cent deinen Vertragspreis plus anteiligen Grundpreis und legst die Stromrechnung bei.

Was du dokumentieren musst

  • Die Menge: Zählerstände oder Ladeprotokoll, getrennt für den Dienstwagen. Ein Hauszähler allein reicht nicht.
  • Den Preis: Stromvertrag und Rechnung – oder die Entscheidung für die Pauschale, festgehalten für das Kalenderjahr.
  • Die Belege von unterwegs: Rechnungen der Ladeanbieter mit Datum und Menge.
  • Die Vereinbarung: Wie oft rechnest du ab, bei wem, mit welcher Methode? Ein kurzes Formular im Lohnbüro spart später Rückfragen.

Privatwagen: was nicht gilt

Fährst du einen privaten Tesla, gelten andere Regeln. Erstattet dir der Arbeitgeber den Strom, den du zu Hause lädst, ist das steuerpflichtiger Arbeitslohn (Rn. 25). Steuerfrei bleibt nur das Laden in der Firma selbst, auch für Privatwagen (Rn. 12). Eine Wallbox, die dir der Arbeitgeber leihweise zur Verfügung stellt, ist steuerfrei; schenkt er sie dir oder bezuschusst er deine eigene, kann er die Lohnsteuer pauschal mit 25 % übernehmen – für den Strom selbst gilt das nicht (Rn. 21 und 32–36).

Eine Bedingung gilt überall: Die Vorteile müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn kommen. Werden sie durch Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlung finanziert, entfällt der Steuervorteil (Rn. 39). Was das für Leasingmodelle über den Arbeitgeber heißt, steht im Beitrag zur Gehaltsumwandlung beim E-Auto. Ob dein Tesla überhaupt unter die 0,25-%-Regel fällt, klärt der Beitrag zur 100.000-€-Grenze. Alle weiteren Sparwege: Übersicht. Für deinen Einzelfall gilt: prüf das mit deinem Lohnbüro oder Steuerberater.